Statuten des Vereins AfroBasel

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

Art. 01            Name

Unter dem Namen "AfroBasel" besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 02            Sitz

Der Sitz des Vereins ist am Domizil der Postadresse.

Art. 03            Zweck

Der Verein AfroBasel ist politisch und konfessionell unabhängig, staatsangehörigkeits-, rassen- und geschlechtsneutral und bezweckt die Integration von Afropersonen in und aus der Schweiz sowie die Sensibilisierung solcher Personen gegenüber.

Zu diesem Zweck

•       hält er öffentliche Veranstaltungen und Kurse ab;

•       fördert er Gastronomie- sowie Detailhandelbetriebe;

•       fördert er Aktivitäten welche der Integration von Afropersonen dienen;

•       unterstützt er Vereinsmitglieder bei der Integration in das Schweizer Rechts- und Arbeitssystem sowie bei der Wohnungssuche.

Der Verein AfroBasel pflegt zu diesem Zweck eine enge Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen oder privaten Personen, Institutionen und Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen auf schweizerischer, regionaler, kantonaler oder lokaler sowie internationaler Ebene.

II. Mitglieder

Art. 04            Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein AfroBasel steht grundsätzlich allen interessierten Gemeinschaften und mündigen Personen des öffentlichen und privaten Rechts offen.

Der Verein AfroBasel setzt sich aus folgenden Mitgliederkategorien zusammen.

(a) Aktivmitglieder

Aktiv Mitwirkende und Personen, die an der Förderung des Vereinszwecks interessiert sind und sich an die Reglementierung des Vereins AfroBasel halten. Die Aktivmitglieder besitzen eine Stimme und somit das Stimm- und Antragsrecht.

(b) Passivmitglieder

Personen, welche nur über Mitgliederbeiträge Ihren Teil zum Vereinszweck beitragen und gleichzeitig die Möglichkeit haben von den Mitgliedervergünstigungen zu profitieren. Die Passivmitglieder besitzen kein Stimm- und Antragsrecht.

(c) Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Förderung des Vereinszwecks besonders verdient gemacht haben.

Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung. Ehrenmitglieder sind nicht stimm- und antragsberechtigt, ausser sie sind gleichzeitig Aktivmitglieder.

(d) Gönner

Als Gönner zählen natürliche Personen und Gemeinschaften aller Art (Vereine, Verbände, Stiftungen, usw.), Unternehmen sowie öffentliche Verwaltungen und Institutionen aller Art, die den Verein finanziell unterstützen. Die Gönner besitzen kein Stimm- und Antragsrecht.

Art. 05            Eintritt

Dem Beitritt zum Verein AfroBasel liegt ein Antrag zu Grunde, welcher vom Vorstand beurteilt wird. Er kann den Antrag ohne Grund ablehnen. Mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung werden die Statuten und auf ihr beruhende Reglemente und Beschlüsse anerkannt.

Art. 06            Austritt

Der Austritt kann jederzeit und in schriftlicher Form an den Vorstand erfolgen. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte. Austritt oder Ausschluss entbinden nicht von der Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein AfroBasel. Sämtliche persönlichen Daten werden nach dem Austritt gelöscht.

Art. 07            Ausschluss

Den Statuten, den Reglementen oder auf andere Weise dem Verein AfroBasel sowie dessen Partner zuwiderhandelnde Mitglieder und solche, die trotz Mahnungen ihren Verbindlichkeiten nicht nachkommen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht das Beschwerderecht an der nächsten Generalversammlung zu. Die Beschwerde muss innert 20 Tagen seit der Mitteilung des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Bis zum Entscheid bleibt die Mitgliedschaft sistiert.

III. Organe des Vereins

Art. 08            Generalversammlung

Oberstes Organ des Vereins AfroBasel ist die Generalversammlung.

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden nach Bedürfnis einberufen, insbesondere wenn es die Revisoren oder 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangen, sowie wenn es der Richter anordnet.

(a) Einberufung

Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung ist den Mitgliedern 30 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Traktanden zuzustellen. Für ausserordentliche Generalversammlungen beträgt die Einladungsfrist mindestens 10 Tage.

Anträge aus Mitgliederkreisen, die an der ordentlichen Generalversammlung zu behandeln sind, müssen spätestens 15 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich eingereicht werden, ansonsten werden diese an der Generalversammlung nicht behandelt.

(b) Tagesordnung

Die Generalversammlung findet in der Regel am Sitz des Vereins statt. Der Vorstand ist jedoch befugt, einen anderen Sitzungsort zu bestimmen.

Bei der Generalversammlung führt der Präsident oder im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Über die Generalversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches die Anzahl der Mitglieder, die Beschlüsse, die Wahlergebnisse, die Begehren und die darauf erteilten Antworten festhält.

Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, kann an der Generalversammlung nicht abgestimmt werden, ausser über den Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.

Für die Wahldurchführung des gesamten Vorstandes wird eine Person gewählt, die nicht zur Wahl in den Vorstand kandidiert.

(c) Stimmrecht

Jedes an der Generalversammlung anwesende Aktivmitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig. Die Gönner und Ehrenmitglieder besitzen kein Stimm- und Antragsrecht, ausser sie sind darüber hinaus auch Aktivmitglieder.

(d) Beschlussfassung

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht eine zwingende Bestimmung des Gesetzes oder der Statuten etwas anderes bestimmt, mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Vorsitzende durch Stichentscheid und bei Wahlen das Los. Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, sofern die Generalversammlung nicht etwas anderes beschliesst.

Für die Umwandlung in eine andere Rechtsform ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten nötig.

(e) Befugnisse der Generalversammlung

Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:

•       Festsetzung und Änderung der Statuten;

•       Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Vorstandes

•       Wahl der Revisionsstelle

•       Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

•       Behandlung der vom Vorstand vorbereiteten Traktanden

•       Behandlung von Beschwerden gegen verfügte Ausschlüsse

•       Auflösung des Vereins und Beschlussfassung über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens.

•       Ernennung von Ehrenmitgliedern

Art. 09            Vorstand

Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins AfroBasel. Er entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit die Statuten nichts anders vorsehen und hat insbesondere folgende Befugnisse, die ihm nicht entzogen werden können:

•       Einberufung der Generalversammlung sowie Prüfung und Begutachtung der Geschäfte, die ihr zu unterbreiten sind.

•       Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung

•       Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung

•       Vorschlag von Kandidaten zur Wahl in den Vorstand

•       Oberleitung des Vereins und die Erteilung der nötigen Weisungen und Reglemente

•       Organisation des Vereins

•       Ausschluss von Mitgliedern

•       Vorschlag von Kandidaten für die Ehrenmitgliedschaft

Der Vorstand besteht mindestens aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kassier. Ehemalige Vorstandspräsidenten behalten nach ihrer Amtsdauer ihre Position im Vorstand inne. Die erste Amtsdauer ab Gründung des Vereins beträgt acht Jahre, die darauffolgende Amtsdauer beträgt vier Jahre und wird so beibehalten, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand konstituiert sich (mit Ausnahme des von der Generalversammlung zu wählenden Präsidenten, dem Vizepräsidenten und des von der Generalversammlung zu wählendem Kassier) selbst und erstellt im Rahmen seiner Befugnisse die notwendigen Reglemente in eigener Kompetenz. Er kann einen Teil seiner Befugnisse auf eine erweiterte Geschäftsleitung übertragen. Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel viermal pro Jahr.

(a) Beschlussfassung

Der Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet er mit einer zweiten Stimme. Im Vorstand ist die Stellvertretung zulässig und erfolgt in schriftlicher Form an den Präsidenten.

(b) Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung.

Art. 10            Rechnungswesen

Die Finanzierung des Vereins AfroBasel kann erfolgen durch:

•       Jährliche Mitgliederbeiträge

•       Erträge aus Geschäftstätigkeiten

•       Subventionen

•       Freiwillige Zuwendungen

•       Gönnerbeiträge

•       Sponsorenbeiträge

•       usw.

(a) Geschäftsjahr

Das Vereinsjahr bzw. Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

(b) Rechnungen

Dem Kassier obliegt die Erstellung folgender Rechnungen und Dokumente:

•       Erfolgsrechnung und Bilanz

•       Vermögensrechnung

•       Übersicht über Investitionen und Abschreibungen

Bei Bedarf kann der Vorstand die Führung weiterer Rechnungen verlangen.

Art. 11                   Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 12                 Revisoren

Die Generalversammlung wählt als einen oder mehrere Revisoren. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, eine Wiederwahl ist möglich. Der oder die Revisoren erstatten dem Vorstand einen Bericht, unterrichten die Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfehlen die Abnahme mit oder ohne Einschränkung oder die Zurückweisung der Jahresrechnung an den Vorstand.

IV. Schlussbestimmung

Art. 13            Auflösung

Die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Stimmen. Die schriftliche Abstimmung ausserhalb der Generalversammlung ist ausgeschlossen.

Der Antrag zur Auflösung ist vom Vorstand zu begutachten und mindestens zwei Monate vor der

Generalversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Im Fall der Auflösung beschliesst die Generalversammlung über das Verfahren der Liquidation und über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Art. 14            Gültigkeit

Diese Statuten wurden am 08. Mai 2018 in Aesch BL verfasst und anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 01. Juni 2018 in Basel genehmigt.